Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I Allgemeines

Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Die Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

II Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

III Preise

Soweit nichts anderes angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

IV Zahlungen

Rechnungen werden auf den Tag der Absendung der Ware ausgestellt.
Preise werden in EURO gestellt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Fakturierung.
Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart, in bar zu leisten innerhalb 10 Tagen nach Lieferung abzüglich 3% Skonto, innerhalb 30 Tagen nach Lieferung rein netto.
Ein offenes Zahlungsziel darf 30 Tage nach Rechnungsstellung nicht überschreiten. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind ab dem 31. Tag nach Rechungsstellung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Kosten der Einziehung trägt der Besteller.
Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Besteller sofort zur Zahlung fällig.

V Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Die Lieferzeit berechnet sich vom Tag der Auftragsbestätigung bzw. der endgültigen Auftragserklärung bis zur Mitteilung der Versandbereitschaft ab Lager des Verkäufers.
Lieferzeitangaben können im allgemeinen nur als Richtdaten betrachtet werden und setzen termingerechte Zulieferung unserer Vorlieferanten voraus.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen ?hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Vertragsverpflichtung frei, kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teildienstleistungen jederzeit berechtigt.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die durch Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Des weiteren sind wir berechtigt nach Ablauf einer angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und dem Besteller mit neuer, verlängerter Frist zu beliefern.

VI Versand und Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen frei Ankunftsstation auf dem für den Verkäufer günstigsten Versandweg.
Mehrkosten für besondere Beförderungswünsche des Bestellers sind von diesem zu tragen.
Aufträge, die für einen Liefertermin einen Wert von EURO 250,– nicht erreichen, werden unfrei geliefert.
Bei Bestellungen mit einem Auftragswert von unter EURO 100,– erfolgt ein Minderwertaufschlag von EURO 3,–.
Die Gefahr geht mit Absendung ab Lager des Verkäufers auf den Besteller über. Dies gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht vom Tag der Meldung der Versandbereitschaft die Gefahr auf diesen über.
Versicherungen gegen Transportschäden unterliegen im allgemeinen den Speditionsunternehmen. Zusatzversicherungen hat der Besteller selbst abzuschließen.

VII Sachmängel

Ansprüche wegen Sachmängel verjähren in zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang.
Der Verkäufer gewährleistet innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
Offensichtliche Mängel sind vom Besteller bei Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der Lieferung gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Soweit der Liefergegenstand mangelhaft ist, behält sich der Verkäufer das Recht auf Ersatzlieferung vor. Erfolgt keine Ersatzlieferung des Verkäufers binnen angemessener Frist, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Ansprüche gegen den Verkäufer wegen mangelhafter Lieferung stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend den Umfang der Gewährleistungspflicht für Sachmängel aus Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, unter ausdrücklichem Ausschluss von weitergehenden Ansprüchen jeglicher Art. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

VIII Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Besteller verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ?insbesondere Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

IX Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den, bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.

X Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit der Besteller Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kirchheim/Teck ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Impressum | Datenschutz | AGB

© Gemini® 2020